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   BFH, 27.06.2007 - X B 73/06   

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https://dejure.org/2007,18837
BFH, 27.06.2007 - X B 73/06 (https://dejure.org/2007,18837)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2007 - X B 73/06 (https://dejure.org/2007,18837)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - X B 73/06 (https://dejure.org/2007,18837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 12 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; BGB § 662; ; BGB § 677

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr. 2; BGB § 662, § 677
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand

  • datenbank.nwb.de

    Keine einkunftsmindernde Berücksichtigung von ohne Ersatzanspruch geleitstetem "Ersatz der Aufwendungen" unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Denn die Kläger weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die Kommentarstelle im Grundsatz lediglich die hierzu ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312) wiedergibt.

    Dies sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann der Fall, wenn der Einkunftserzieler die vom anderen Ehegatten im Außenverhältnis geschuldeten Aufwendungen entweder aus eigenen Mitteln bezahlt oder sie diesem Ehegatten erstattet habe (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e, letzter Absatz, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1.e, letzter Absatz der Gründe, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Die Kläger tragen vor, nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 3/97 (BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787) könne der Einkunftserzieler-Ehegatte die mit der Erzielung eigener Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen, wenn und soweit er sie getragen habe.
  • BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

    Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Dies sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann der Fall, wenn der Einkunftserzieler die vom anderen Ehegatten im Außenverhältnis geschuldeten Aufwendungen entweder aus eigenen Mitteln bezahlt oder sie diesem Ehegatten erstattet habe (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e, letzter Absatz, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1.e, letzter Absatz der Gründe, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd).
  • BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Dies sei nach der Rechtsprechung des BFH auch dann der Fall, wenn der Einkunftserzieler die vom anderen Ehegatten im Außenverhältnis geschuldeten Aufwendungen entweder aus eigenen Mitteln bezahlt oder sie diesem Ehegatten erstattet habe (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e, letzter Absatz, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1.e, letzter Absatz der Gründe, sowie Senatsurteil vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, unter II.4.c dd).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 3/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Die Kläger tragen vor, nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 3/97 (BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787) könne der Einkunftserzieler-Ehegatte die mit der Erzielung eigener Aufwendungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuermindernd berücksichtigen, wenn und soweit er sie getragen habe.
  • BFH, 26.03.2007 - X B 186/06

    Verstoß gegen die Regeln der Beweiswürdigung stellen keinen Verfahrensmangel dar;

    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Ihr Vortrag, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die objektive Feststellungslast (Beweislast) sei von den Klägern zu tragen, belegt keinen Verfahrenverstoß, weil eine (angeblich) unzutreffende Anwendung der Regeln über die Feststellungslast einen materiell-rechtlichen Mangel begründet (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 X B 186/06, juris).
  • BFH, 22.02.1994 - V B 85/93
    Auszug aus BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
    Denn der bloße Hinweis, die Entscheidung sei für eine große Anzahl möglicher Streitfälle bedeutsam, vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603).
  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Das FG hat die Tatsachen festzustellen, aus denen sich ein solcher Rechtsanspruch herleiten lässt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653).
  • BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12

    Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine

    Denn daraus, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam ist, ergibt sich nicht, dass die aufgeworfene Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603; vom 25. September 2003 XI B 11/01, BFH/NV 2004, 77; vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653; vom 27. Juni 2012 XI B 8/12, BFH/NV 2012, 1809, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt insbesondere nicht der Hinweis darauf, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 1994 V B 85/93, BFH/NV 1995, 603; vom 25. September 2003 XI B 11/01, BFH/NV 2004, 77; vom 27. Juni 2007 X B 73/06, BFH/NV 2007, 1653, jeweils m.w.N.).
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